Freistellung nach dem Jugendarbeitsfreistellungsgesetz (JARBFG)

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In der Jugendarbeit spielt ehrenamtliches Engagement von Jugendleiterinnen und Jugendleitern eine große Rolle. Der Freistaat Bayern unterstützt dieses Engagement. Seit 01. April 2017 gibt es das neue Jugendarbeitfreistellungsgesetz. Ehrenamtliche Jugendleiter, die in einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis stehen, können sich zu bestimmten Zwecken freistellen lassen, sofern keine dringenden betrieblichen Gründe dagegensprechen.

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